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Prozesskostenhilfe

Sobald Sie Ihre Rechte gerichtlich durchsetzen oder sich gegen eine Klage verteidigen wollen, besteht die Möglichkeit, Prozesskostenhilfe in Anspruch zu nehmen.

Die Antragstellung erfolgt in der Regel direkt beim zuständigen Gericht oder in bestimmten Fällen auch über uns. Bitte legen Sie dazu Ihre aktuellen Einkommensnachweise, Ihren Mietvertrag sowie Nachweise über eventuelle Verbindlichkeiten vor.

Häufig erhalten wir Anfragen, bis zu welcher Einkommensgrenze die Gewährung von Prozesskostenhilfe in Betracht kommt. Diese Frage kann nicht pauschal beantwortet werden. Vielmehr richtet sie sich nach zahlreichen gesetzlich geregelten Einzelfaktoren, nach deren Zusammenspiel auch in höheren Einkommensklassen eine Gewährung in Betracht kommt. Bei entsprechenden Verpflichtungen ist daher die Bewilligung auch dann keine Seltenheit, wenn das Einkommen mehrere tausend Euro monatlich beträgt.

Nach Antragstellung prüft das Prozessgericht, ob die weiteren Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe vorliegen. Ihre Rechtsverfolgung muss daher Aussicht auf Erfolg haben und sie darf nicht mutwillig sein. Bewilligt das Gericht die Prozesskostenhilfe, so entscheidet es zugleich, ob Sie zunächst vollständig von Ihren Kosten befreit sind, oder ob Sie sich, abhängig von Ihrem Einkommen, in Raten an der Prozessfinanzierung beteiligen müssen. Auf separaten Antrag wird Ihnen zusätzlich eine Anwältin oder ein Anwalt Ihrer Wahl beigeordnet, der die Prozessführung für Sie übernimmt. Auch diese Kosten sind dann von der Prozesskostenhilfe abgedeckt.

Bitte beachten Sie, dass auch die Gewährung von Prozesskostenhilfe Sie nicht vor sämtlichen finanziellen Risiken eines Prozesses schützt. Unterliegen Sie beispielsweise entgegen der vorherigen Prognose des Gerichtes, so werden zwar die Gerichtskosten und Ihre eigenen Anwaltskosten von der Staatskasse übernommen. Die Anwaltskosten des Gegners haben jedoch Sie selbst zu tragen (mit Ausnahme von Prozessen vor dem Arbeitsgericht der ersten Instanz).

Für Interessierte hat das Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen weitere Informationen sowie das Antragsformular auf seiner Seite zur Verfügung gestellt.

Kolpingstraße 4 48565 Steinfurt
Tel. 02552/610241 mail@st-sh.de
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