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"Zankapfel" Arbeitszeugnis

  • Autorenbild: RAin Hiesserich
    RAin Hiesserich
  • 4. März
  • 2 Min. Lesezeit

Nicht immer gestaltet sich die Erteilung eines Arbeitszeugnisses reibungslos.

Was aber tun, wenn sich der Arbeitgeber sogar in einem gerichtlichen Vergleich zur Erteilung verpflichtet hat, dieser Verpflichtung dann aber nicht nachkommt?


In so einem Fall bleibt nur die Zwangsvollstreckung aus dem Vergleich.


Dies ist nicht unproblematisch, denn für die Zwangsvollstreckung benötigt man einen sogenannten "vollstreckbaren Titel". Ein Titel ist jedoch nur dann vollstreckbar, wenn er inhaltlich ausreichend bestimmt ist und einen vollstreckungsfähigen Inhalt hat.


Häufig findet man in arbeitsgerichtlichen Vergleichen die Regelung, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ein "wohlwollendes qualifiziertes Zeugnis" mit einer bestimmten Leistungsbeurteilung und einer sogenannten "Dankes-, Gruß- und Wunschformel" erteilt.


So auch in einem Fall, den nun das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz zu entscheiden hatte (Beschluss vom 24.1.2025 - 5 Ta 1/25).

Dort hatte sich der Arbeitgeber dann aber doch geweigert, das Arbeitszeugnis wie vereinbart zu erteilen. Im gegen ihn gerichteten Zwangsvollstreckungsverfahren hatte er sich darauf berufen, dass der arbeitsgerichtliche Vergleich nicht ausreichend bestimmt und damit nicht der Zwangsvollstreckung zugänglich sei.

Dem haben sowohl das Arbeitsgericht der ersten Instanz als auch das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eine Absage erteilt.

Das LAG hat dabei die Entscheidung des Arbeitsgerichts bestätigt, mit dem dieses ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000,00 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Zwangshaft bis zu sechs Monaten festgesetzt hatte.


Es sei hinreichend klar gewesen, welche Leistung vom Arbeitgeber gefordert wurde.

Es genüge für die ausreichende Bestimmtheit, dass der Arbeitgeber ein "wohlwollendes" Arbeitszeugnis erteilen sotel. Zwar sei die Wendung unbestimmt und deshalb ein Vergleich insoweit nicht vollstreckbar; dies hindere jedoch nicht die Vollstreckbarkeit des titulierten Anspruchs auf ein qualifiziertes Zeugnis an sich, da die Wendung nur deklaratorisch das wiedergebe, was nach allgemeinen Zeugnisgrundsätzen inhaltlich von einem Zeugnis zu fordern ist; sie sei deshalb vollstreckungsrechtlich ohne Bedeutung. Der Arbeitgeber habe ein qualifiziertes Zeugnis gem. § 109 GewO zu erteilen, das nach allgemeinen Grundsätzen auch dem Wohlwollensgebot unterliegt. Im entschiedenen Fall wurde keine "Notenstufe" vereinbart, sondern eine Leistungsbewertung mit "stets zu unserer vollen Zufriedenheit" und eine Führungsbeurteilung mit "stets einwandfrei". Diese Kernformulierungen genügten den zwangsvollstreckungsrechtlichen Bestimmtheitsanforderungen.

Es könne in dem Verfahren nach § 888 ZPO durch das für die Festsetzung des Zwangsgelds zuständige Prozessgericht ohne weiteres überprüft werden, ob diese Formulierungen im Zeugnis enthalten sind.


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