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Mitbestimmungsrechte 

Gemäß § 87 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) hat der Betriebsrat in zahlreichen Angelegenheiten das Recht, zwingend mitzubestimmen. Der Arbeitgeber darf in diesen Bereichen keine Anweisungen geben oder einseitige Regelungen treffen.

Auch bei betrieblichen Bildungsmaßnahmen besteht gem. § 98 BetrVG ein zwingendes Mitbestimmungsrecht.

Übergeht der Arbeitgeber den Betriebsrat und trifft ohne dessen Beteiligung eine mitbestimmungspflichtige Maßnahme, kann der Betriebsrat hiergegen arbeitsgerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch nehmen.

Wenn der Betriebsrat sein Mitbestimmungsrecht ausübt, indem er mit dem Arbeitgeber eine Betriebsvereinbarung abschließt, ist der Arbeitgeber auch im Verhältnis zu jedem einzelnen Arbeitnehmer daran gebunden.

Wenn eine Einigung über eine Betriebsvereinbarung nicht zustande kommt, entscheidet die Einigungsstelle.

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