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  • Autorenbild: RAin Hiesserich
    RAin Hiesserich
  • 4. März
  • 2 Min. Lesezeit

Nicht immer gestaltet sich die Erteilung eines Arbeitszeugnisses reibungslos.

Was aber tun, wenn sich der Arbeitgeber sogar in einem gerichtlichen Vergleich zur Erteilung verpflichtet hat, dieser Verpflichtung dann aber nicht nachkommt?


In so einem Fall bleibt nur die Zwangsvollstreckung aus dem Vergleich.


Dies ist nicht unproblematisch, denn für die Zwangsvollstreckung benötigt man einen sogenannten "vollstreckbaren Titel". Ein Titel ist jedoch nur dann vollstreckbar, wenn er inhaltlich ausreichend bestimmt ist und einen vollstreckungsfähigen Inhalt hat.


Häufig findet man in arbeitsgerichtlichen Vergleichen die Regelung, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ein "wohlwollendes qualifiziertes Zeugnis" mit einer bestimmten Leistungsbeurteilung und einer sogenannten "Dankes-, Gruß- und Wunschformel" erteilt.


So auch in einem Fall, den nun das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz zu entscheiden hatte (Beschluss vom 24.1.2025 - 5 Ta 1/25).

Dort hatte sich der Arbeitgeber dann aber doch geweigert, das Arbeitszeugnis wie vereinbart zu erteilen. Im gegen ihn gerichteten Zwangsvollstreckungsverfahren hatte er sich darauf berufen, dass der arbeitsgerichtliche Vergleich nicht ausreichend bestimmt und damit nicht der Zwangsvollstreckung zugänglich sei.

Dem haben sowohl das Arbeitsgericht der ersten Instanz als auch das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eine Absage erteilt.

Das LAG hat dabei die Entscheidung des Arbeitsgerichts bestätigt, mit dem dieses ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000,00 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Zwangshaft bis zu sechs Monaten festgesetzt hatte.


Es sei hinreichend klar gewesen, welche Leistung vom Arbeitgeber gefordert wurde.

Es genüge für die ausreichende Bestimmtheit, dass der Arbeitgeber ein "wohlwollendes" Arbeitszeugnis erteilen sotel. Zwar sei die Wendung unbestimmt und deshalb ein Vergleich insoweit nicht vollstreckbar; dies hindere jedoch nicht die Vollstreckbarkeit des titulierten Anspruchs auf ein qualifiziertes Zeugnis an sich, da die Wendung nur deklaratorisch das wiedergebe, was nach allgemeinen Zeugnisgrundsätzen inhaltlich von einem Zeugnis zu fordern ist; sie sei deshalb vollstreckungsrechtlich ohne Bedeutung. Der Arbeitgeber habe ein qualifiziertes Zeugnis gem. § 109 GewO zu erteilen, das nach allgemeinen Grundsätzen auch dem Wohlwollensgebot unterliegt. Im entschiedenen Fall wurde keine "Notenstufe" vereinbart, sondern eine Leistungsbewertung mit "stets zu unserer vollen Zufriedenheit" und eine Führungsbeurteilung mit "stets einwandfrei". Diese Kernformulierungen genügten den zwangsvollstreckungsrechtlichen Bestimmtheitsanforderungen.

Es könne in dem Verfahren nach § 888 ZPO durch das für die Festsetzung des Zwangsgelds zuständige Prozessgericht ohne weiteres überprüft werden, ob diese Formulierungen im Zeugnis enthalten sind.


Auch Sie benötigen Hilfe bei der Durchsetzung eines ordnungsgemäßen Arbeitszeugnisses?

Sprechen Sie uns gern an!

  • Autorenbild: RAin Hiesserich
    RAin Hiesserich
  • 2. Jan.
  • 1 Min. Lesezeit

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat in einer neuen Broschüre anschaulich und übersichtlich alle wichtigen Beträge, die Leistungsempfänger nach dem SGB XII erhalten können, zusammen gefasst.


Hierzu gehören vor allem


  • Regelbedarfe/Regelsätze (Anlage zu § 28 SGB XII)

  • persönlicher Schulbedarf (Anlage zu § 34 SGB XII)

  • Barbetrag in stationären Einrichtungen (§27b Asb. 2 SGB XII)

  • Mehrbedarf bei dezentralter Warmwassererzeugung (§ 30 Abs. 7 SGB XII)

  • Blindenhilfe (§ 72 Abs. 2 SGB XII)

  • Grundbetrag der Einkommensgrenze für Leistungen nach dem 5. - 9. Kapitel


Die Broschüre finden Sie auf der Internetseite des BMAS, wo sie als pdf-Datei eingesehen und herunter geladen werden kann.

  • Autorenbild: RA Störmer
    RA Störmer
  • 24. Dez. 2024
  • 1 Min. Lesezeit

Wir danken allen Leserinnen und Lesern dieses Blogs, allen Mandantinnen und Mandanten sowie all denjenigen, die sonst noch mit uns in 2024 vertrauensvoll zusammen gearbeitet haben!



Im neuen Jahr sind wir wieder wie gewohnt für Sie da und freuen uns, wenn Sie uns auch in 2025 die Treue halten.


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Ein Notizbuch und eine Tastatur vor einem Computer-Bildschirm.

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Klaus B.

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