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Arbeitslosenversicherung 

Mit einigen Ausnahmen sind alle Menschen, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind, in der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung pflichtversichert, § 25 SGB III.

Durch deren Leistungen, zumeist in Form von Arbeitslosengeld (ALG I), soll, vereinfacht gesagt, das Risiko des Arbeitsplatzverlustes abgesichert werden. Einen Anspruch auf Arbeitslosengeld hat daher, wer arbeitslos ist, sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet und die Anwartschaftszeit erfüllt hat, § 137 SGB III. Hierbei ist zunächst die rechtzeitige Meldung erforderlich, § 38 SGB III. Bitte beachten Sie, dass Sie mit einer Sperrzeit belegt werden können, falls Sie dieser Verpflichtung nicht rechtzeitig nachkommen, § 159 SGB III. Die Anwaltschaftzeit haben Sie erfüllt, wenn Sie in der Rahmenfrist, § 143 SGB III, mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden haben, § 142 SGB III. Wie man sieht, führt bereits die scheinbar einfache Frage, ob man Arbeitslosengeld beanspruchen kann, durch einen Paragraphen-Dschungel. 

Darüber hinaus enthält das SGB III, in dem sich die genannten Regelungen zum Arbeitslosengeld befinden, zahlreiche andere Themenbereiche, angefangen mit der Beratung und Vermittlung, der Aktivierung und der beruflichen Eingliederung, der Berufswahl und der Berufsausbildung sowie der beruflichen Weiterbildung über das Kurzarbeitergeld, Transferleistungen, die besonderen Rechte behinderter Menschen bis hin zum Übergangsgeld, Ausbildungsgeld und Insolvenzgeld.

Hier den Überblick zu behalten, dürfte für den juristischen Laien zumindest sehr schwer werden. Wenn Sie also allein nicht mehr weiter kommen, stehen wir Ihnen für Ihre Fragen als kompetente Fachleute zur Verfügung, sprechen Sie uns an !

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